Aufgaben der Schulpflegschaft
Das Kultusministerium des Bundeslandes Nordrhein-Westfalen hat das Gesetz über die Mitwirkung im Schulwesen, das sog. Schulmitwirkungsgesetz, erlassen. Darin ist unter anderem die Mitwirkung der Erziehungsberechtigten geregelt.
Mitglieder der Schulpflegschaft sind die Vorsitzenden der Klassen- und Jahrgangsstufenpflegschaften und weitere Vertreter der Jahrgangsstufen. Die stellvertretenden Vorsitzenden der Klassen- und Jahrgangsstufenpflegschaften können mit beratender Stimme an den Sitzungen der Schulpflegschaft teilnehmen.
Die Schulpflegschaft wählt für die Dauer eines Schuljahres einen Vorsitzenden und einen Stellvertreter. Wählbar sind die Mitglieder der Schulpflegschaft sowie die stellvertretenden Vorsitzenden der Klassen- und Jahrgangsstufenpflegschaften.
Sitzungen der Schulpflegschaft finden in der Regel zu Beginn eines Schulhalbjahres statt. Der Schulleiter und/oder sein Vertreter nehmen/nimmt daran teil.
Die Schulpflegschaft vertritt die Interessen der Erziehungsberechtigten bei der Bildungs- und Erziehungsarbeit und unterstützt den Bildungs- und Erziehungsauftrag der Schule.
Die Schulkonferenz ist das höchste Gremium der Schule. In ihr beraten und entscheiden Eltern, Schüler und Lehrer gemeinsam über grundsätzliche Angelegenheiten, die die Schule insgesamt sowie die Zusammenarbeit mit Schulträgem, Behörden, örtlichen Verbänden sowie das Miteinander zwischen Schülern, Lehrern und Eltern betreffen.
Darüber hinaus kann die Schulkonferenz Empfehlungen zu Unterrichtsinhalten und -methoden erarbeiten.
Zu den weiteren Aufgaben der Mitglieder der Schulpflegschaft gehört die Teilnahme an den Fachkonferenzen. Die Fachkonferenzen, die aus den jeweiligen Fachlehrern der Schule sowie Eltern- und Schülervertretern gebildet werden, diskutieren alle Fragen, die das jeweilige Fach in inhaltlicher oder methodischer Art betreffen, wobei Vertreter der Eltern und Schüler jeweils beratende Stimmen besitzen.